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Änderung der Vornamen und des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Seit dem 01.11.2024 besteht die Möglichkeit seine Vornamen und seinen Geschlechtseintrag beim zuständigen Standesamt ändern zu lassen. 

Zuständig ist das Standesamt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt. (§ 45b Abs. 2, S. 1 PStG)

 

Fristen:

Sobald die Anmeldung der Erklärung beim zuständigen Standesamt eingereicht wurde, beträgt die Frist bis zur Abgabe der Erklärung 3 Monate.

Beispiel: Anmeldung am 01.08.2024 -> Abgabe der Erklärung möglich ab 02.11.2024

Fällt die Frist der Anmeldung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Beispiel: Fristende der Wartezeit nach der Anmeldung Samstag, 02.11.2024 -> Wartezeit endet am Montag, 04.11.2024. Erklärung kann dann ab dem 05.11.2024 abgegeben werden.

Die Erklärung muss spätestens 6 Monate nach der Anmeldung erfolgen, sonst ist sie unwirksam.

Beispiel: Anmeldung am 01.08.2024, Abgabe der Erklärung am 02.11.2024 -> Fristablauf am 02.03.2025.

  • Anmeldung der Erklärung               15,00 €

  • Erklärung                                          30,00 €

Voraussetzungen bei Volljährigkeit:

  • Abgabe einer „Erklärung mit Eigenversicherung“ 

    • Die betroffene Person muss erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert/gestrichen werden soll. Die Person muss versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag/ die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Außerdem muss die Person versichern, dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

  • Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist 3 Monate vor der Erklärung beim Standesamt mündlich oder schriftlich anzumelden (wird die Erklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung abgegeben, ist sie gegenstandslos)

  • Bei der Abgabe der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen (Anzahl der Vornamen kann verändert werden -> maximal fünf Vornamen in NRW)   

  • Mögliche Einträge des Geschlechts: „männlich“, „weiblich“, „divers“ und es ist weiterhin möglich keine Angabe beim Geschlecht einzutragen.

  • Bei Änderung des Geschlechtseintrages zu „männlich“ sind nur männliche oder für beide Geschlechter zulässige Vornamen möglich

  • Bei Änderung des Geschlechtseintrages zu „weiblich“ sind nur weibliche oder für beide Geschlechter zulässige Vornamen möglich

  • Bei Änderung des Geschlechtseintrages zu „divers“ können sowohl männliche als auch weibliche Vornamen gewählt werden

  • Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine neuerliche Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr 

 

Voraussetzungen bei Minderjährigen:

  • Für Minderjährige bis 14 Jahren sollen die Sorgeberechtigten (alle Sorgeberechtigten!) die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben -> Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

  • Bei Alleinerziehenden ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

  • Die Erklärung des gesetzlichen Vertreters kann nur in Anwesenheit der minderjährigen Person beim Standesamt abgegeben werden

    • Bei Minderjährigen bis 14 Jahren muss der gesetzliche Vertreter bei der Änderungserklärung versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag/ die Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität der minderjährigen Person am besten entspricht. Außerdem muss der gesetzliche Vertreter versichern, dass ihm die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

  • Minderjährige ab 14 Jahren sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können

    • Voraussetzung für die Wirksamkeit ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten 

    • Minderjährige ab 14 Jahren müssen bei der Änderungserklärung selbst versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag/ die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Außerdem muss sie versichern, dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Kontakt

Frau Lütkefent

Rat- und Bürgerhaus Holzwickede
Allee 5
59439 Holzwickede

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Montag:nach Terminvereinbarung
Dienstag:09.30 Uhr - 11.30 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09.30 Uhr - 11.30 Uhr u. 13.30 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag:nach Terminvereinbarung

Frau Robbert

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Frau Gollik

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