Asylsuchende, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, erhalten finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Leistungen nach dem AsylbLG können erhalten:
- Personen, die einen Asylantrag gestellt haben,
- Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (§ 55 AsylG) oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
- Personen, die aufgrund eines Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben,
- Personen mit einer Duldung nach § 60b Aufenthaltsgesetz,
- Personen, die ausreisepflichtig sind, deren Ausreise jedoch noch nicht vollzogen wurde,
- sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige Kinder der oben genannten Personen.
Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Ansprüchen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Gebührenfrei
Marie
Jung
Teamkoordination Soziales
- Anschrift
- 001 Allee 5 59439 Holzwickede
- Telefon
- (02301) 915-260
- m.jung@holzwickede.de
Marcus
Kunert
Leistungen nach dem AsylbLG NRW, Jugendförderung
- Anschrift
- 001 Allee 5 59439 Holzwickede
- Telefon
- (02301) 915-264
- m.kunert@holzwickede.de
Sabrina
Porzybot
Wohngeld, Leistungen nach dem AsylbLG NRW
- Anschrift
- 001 Allee 5 59439 Holzwickede
- Telefon
- (02301) 915-263
- s.porzybot@holzwickede.de
Asylbewerber*innen (Antrag)
Asylsuchende, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, erhalten finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Leistungen nach dem AsylbLG können erhalten:
- Personen, die einen Asylantrag gestellt haben,
- Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (§ 55 AsylG) oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
- Personen, die aufgrund eines Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben,
- Personen mit einer Duldung nach § 60b Aufenthaltsgesetz,
- Personen, die ausreisepflichtig sind, deren Ausreise jedoch noch nicht vollzogen wurde,
- sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige Kinder der oben genannten Personen.
Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Ansprüchen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Gebührenfrei
-
Hier gelangen Sie zum Erstantrag auf Asylbewerberleistungen.
Kontakt
Frau Jung
Rat- und Bürgerhaus Holzwickede
Allee 5
59439
Holzwickede
Herr Kunert
Rat- und Bürgerhaus Holzwickede
Allee 5
59439
Holzwickede
Frau Porzybot
Rat- und Bürgerhaus Holzwickede
Allee 5
59439
Holzwickede